Rechtsanwalt und Notar Frank Stammbach vom Anwaltshaus erläutert die Bedeutung von Vorsorgevollmachten.
Allgemein verbreitet ist die Auffassung, dass für den Fall, dass man durch Alter oder Krankheit vorübergehend, teilweise oder vollumfänglich geschäftsunfähig geworden ist, automatisch der Ehepartner oder die Kinder entscheidungsbefugt sind. Eine solche „automatische“ Vorsorgevollmacht gibt es nicht!
Der Gesetzgeber sieht hier die Einrichtung der Betreuung für die durch die Geschäftsunfähigkeit betroffenen Bereiche durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer vor.
Will man vermeiden, dass ggf. eine völlig fremde Person die Angelegenheiten regelt, sollte man für diese Fälle den Personen seines Vertrauens eine Vollmacht erteilen, die sog. Vorsorgevollmacht.
Solche Vollmachten sind sehr sinnvoll, denkt man nur daran, dass es ggf. die Wohnung einer plötzlich pflegebedürftigen Person zu kündigen gilt, oder in deren Namen der Heimvertrag
abzuschließen ist.
Inzwischen gibt es Muster solcher Vorsorgevollmachten bei den verschiedensten Stellen zu beziehen und auch das Internet bietet eine Vielzahl von solchen Mustervorlagen als Download an. Meist ist
bei den einzelnen Bereichen, für die dem Bevollmächtigten Vollmacht erteilt wird nur ein „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen. In der Regel wird dann vorsorglich immer „Ja“ angekreuzt aus Angst,
die Vollmacht könnte sonst unvollständig sein. Über die rechtliche Tragweite der damit abgegebenen Erklärungen, ist sich kaum jemand bewusst. Beachten Sie, dass der Bevollmächtigte aufgrund der
Vollmacht oft auch vollen Zugriff auf das Vermögen des Vollmachtgebers hat.
Lassen Sie sich daher rechtlich beraten, bevor Sie eine solche Vollmacht erteilen zumal in den Bereichen, in welchen Immobilien betroffen sind oder sein können, die Mustervollmachten
ohnehin keine rechtsverbindlichen Erklärungen zulassen, sondern der notariellen Form bedürfen. Und der Missbrauch einer vorschnell erteilten „Rundum-Vollmacht“ kann einen um „Haus- und Hof“
bringen.
RA und Notar Frank Stammbach – Anwaltshaus Wedel
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