Wer darf sich Fachanwalt nennen?

Die Verleihung einer Fachanwaltschaft ist in der FAO geregelt.

 

Der Fachanwalt hat besondere theoretische Kenntnisse und beondere praktische Erfahrung nachzuweisen.

 

Das bedeutet, dass jeder Fachanwalt an einem Lehrgang in seinem Gebiet mit mindestens 120 Zeitstunden teilgenommen haben muss. Das erworbene theoretische Wissen ist dann durch drei bestandene Leistungskontrollen nachgewiesen worden. Außerdem muss jeder Fachanwalt auf seinem Gebiet jährlich wissenschaftlich publizieren oder jährliche Fortbildung nachweisen.

 

Der Titel Fachanwalt ist zudem eine Garantie für besondere praktische Erfahrung, da er innerhalb von drei Jahren die Bearbeitung im Fachgebiet

 

Arbeitsrecht von 100 Fällen aus vorgegebenen arbeitsrechtlichen Bereichen, davon mindestens 50 außergerichtliche und mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren nachweisen muss,

 

Miet- und Wohnungseigentumsrecht 120 Fälle aus vorgegebenen mietrechtlichen Bereichen, davon mindesens 60 gerichtliche Verfahren nachweisen muss,

 

Strafrecht 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordnetem Gericht nachweisen muss.